AGB´s

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Lütjens Befestigungssysteme GmbH

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir
nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem
Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des
Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung
maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind zunächst lediglich eine Aufforderung an den Kunden, uns ein
Angebot durch eine konkrete Bestellung zu unterbreiten. Unsere Offerten sind wenn
nicht anders angegeben freibleibend.
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese
innerhalb von zwei Wochen annehmen.
Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.

§ 3 Vertragsdauer
Bei Rahmenverträgen ist eine Laufzeit vereinbart. Innerhalb dieser Laufzeit ist der
Rahmenvertrag ordentlich nicht kündbar. Das Recht zur fristlosen Kündigung
auswichtigem Grund bleibt unberührt. Nicht abgerufene Bestände werden zum Ende der
Laufzeit geliefert, wenn nicht anders vereinbart.
Bei Vereinbarung einer Mindestbestellmenge ist diese abzurufen und zu zahlen. Ruft der
Kunde weniger als die vereinbarte Mindestbestellmenge ab, behalten wir uns vor, einen
Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

§ 4 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen
Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc.,
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht
innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich
zurückzusenden.

§ 5 Preise und Zahlung
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk
ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu
erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung
zulässig.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach
Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen
wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate
oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 6 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Lieferzeit, Teilleistungen, Minder-/mehrmengen
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Der Kunde hat seine Zeichnungen und/oder
Muster so rechtzeitig zur Verfügung stellen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung
zeitnah gewährleistet werden kann.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
Teilleistungen sind zulässig und werden von uns mit einer angemessenen Frist
(mindestens 1 Woche) angekündigt.
Sofern die Liefermenge um weniger als 10% von der bestellten Menge zugunsten oder
zulasten des Kunden abweicht, wird diese Toleranz von dem Kunden und uns
akzeptiert. Ein Mangel liegt dann nicht vor. Die Vergütung bleibt wie vereinbart.

§ 8 Lieferzeit
Wir werden stets alles Erforderliche tun, um den vereinbarten Liefertermin einzuhalten.
Sollte es dennoch zu einer Verzögerung kommen, werden wir den Kunden unverzüglich
hierrüber und über den neuen Liefertermin informieren.
Der Kunde ist zum Rücktritt wegen Lieferverzug nur berechtigt, wenn wir den
Lieferverzug grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten haben und wenn uns eine
angemessene Frist zur Lieferung gesetzt wurde.
Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten
Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr
als 15 % des Lieferwertes. Weiterer Schadensersatz des Kunden gegen uns aufgrund
nicht eingehaltener Lieferzeit ist ausgeschlossen.
Unabwendbare, nicht vorhersehbare Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, behördliche
Maßnahmen (z.B. Handelssanktionen), Arbeitskämpfe etc., führen für die Zeit ihrer
Dauer dazu, dass die Leistungspflichten aus dem Vertrag mit dem Kunden ruhen. In
einem solchen Fall sind wir und der Kunde verpflichtet, uns gegenseitig aktuell über die Art der Störung und ihrer Dauer zu unterrichten.

§ 9 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der
Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr
des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom
Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig
verhält.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,
die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des
mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese
Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach
der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt
stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht
des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer
Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt,
dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass
der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen
gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm
durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.

§ 11 Gewährleistung und Mängelrüge
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns
gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die
gesetzliche Verjährungsfrist.
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel)
längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung
der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware,
vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder
Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu geben.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die
daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte
Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
Wir stehen nicht dafür ein, dass die von uns gelieferten Waren für eine andere, als die
vertraglich vereinbarte Verwendung geeignet sind. Ein Sachmangel liegt nicht vor, wenn
die Ware unsachgemäß verwendet und/oder gepflegt wurde.

§ 12 Haftung und Schadensersatz
Unsere Haftung für Schadensersatz ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt
jedoch nicht für Ansprüche des Kunden gegen uns aufgrund Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche/
Schadensersatzansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 13 Vertraulichkeit
Wir und der Kunde sind verpflichtet, sämtliche Informationen aus dem gemeinsamen
Vertragsverhältnis vertraulich zu behandeln und an Dritte nur weiter zu geben, sofern
gesetzliche eine Pflicht zur Offenbarung besteht.

§ 14 Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist Lippstadt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.